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Schätzungen im Interesse der öffentlichen Verwaltung

Dekorative Grafik

Gegenstand einer Schätzung können sämtliche Wirtschaftsgüter, beweglich wie unbeweglich, sowie Realrechte sein.

Das Amt für Schätzungen verfasst Schätzungen im Interesse der öffentlichen Verwaltung, im Speziellen Schätzungen für die Landesverwaltung ebenso wie für Strukturen und Körperschaften, welche der Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung unterliegen.

Die Liegenschaftsschätzungen umfassen die Bewertung für den Kauf/Verkauf von Immobilien, die Festlegung von Mietzinssätzen (aktiv und passiv) wie auch die Festlegung von Konzessionszinssätzen.

Angemessenheitsgutachten

Ein Angemessenheitsgutachten kann nach eingehender Analyse verschiedenster Daten und Dokumente betreffend den Schätzgegenstand, nach notwendigen und aktuellen Marktrecherchen sowohl allgemein zum Marktgeschehen als auch spezifisch für den betroffenen Sektor sowie nach finanzmathematischen Überlegungen erstellt werden. Unerlässlich ist dabei die Objektivität des Urteils.

Angemessenheitsgutachten werden vom Amt für Schätzungen auf Antrag der verschiedenen Dienststellen der Landesverwaltung sowie für örtliche Körperschaften, welche der Aufsicht und Kontrolle der Landesverwaltung unterliegen, in Bezug auf vorgeschlagene und/oder bereits ausgehandelte Werte für Verkauf und Kauf von Liegenschaften oder für Miet- und Konzessionsbeträge erstellt.

Letzte Aktualisierung: 15/05/2025