[Externer Link] Webseite - Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Erwerb und Verkauf

Verfahren für den Erwerb einer Liegenschaft

Wie werden die Güter des Landes veräußert?

Für unbewegliche Güter gilt: Wenn eine Liegenschaft zum verfügbaren Vermögen gehört, d.h. nicht institutionell verwendet oder zweckbestimmt wird, kann jeder Bürger und jede Bürgerin bzw. jede Rechtsperson einen Antrag um Erwerb, Konzession oder Anmietung stellen. Der entsprechende Kaufpreis, Konzessions- oder Mietzins wird vom Amt für Schätzungen festgelegt: Der Verkauf oder die Vermietung erfolgt immer mittels öffentlichem Verfahren und auf der Grundlage des Landesgesetzes 2/1987.

Wie erwirbt das Land Liegenschaften?

In der Regel erwirbt die öffentliche Verwaltung Liegenschaften über eine Marktrecherche. Dabei holt die Verwaltung mittels öffentlichem Verfahren verschiedene Angebote ein und wählt das für sie geeignetste aus. 

Der andere bedeutende Weg zum Erwerb einer Liegenschaft stellt das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des Landesgesetzes 10/1991 dar.

Für den Fall, dass ein Liegenschaftsobjekt aufgrund seiner Lage, Größe und seines urbanistischen Umfeldes besonders geeignet ist, sehen die Bestimmungen die Möglichkeit eines direkten Ankaufs über eine Privatverhandlung vor. Auch in diesem Fall wird der Preis vom Amt für Schätzungen festgelegt: Bei Übereinkunft über die Vertragsbedingungen kann der Vertragsentwurf der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Gesetzgebung

Im Tätigkeitsbereich des Amtes für Vermögensgüter kommen vorwiegend die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 und der einschlägigen Durchführungsverordnung, das Dekret des Landeshauptmannes vom 23. Jänner 1998, Nr. 3, zur Anwendung.

Vom genannten Gesetz sind für Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine folgende Artikel interessant:

  • Art. 11: Verpachtung, Vermietung, Zurverfügungstellung oder Verleih von Vermögensgütern;
  • Art. 16: Bedingungen für den Verkauf von Liegenschaften;
  • Art. 20: Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften an Gemeinden und andere juristische Personen;
  • Art. 20/ter: Abtretung von Liegenschaften, die vom Staat oder von staatlichen Verwaltungen übertragen wurden;
  • Art. 21: Veräußerung außer Gebrauch gesetzter beweglicher Sachen.

Im Folgenden finden Sie das entsprechende Landesgesetz bzw. die Landesverordnung:

Ansuchen um Anmietung einer landeseigenen Liegenschaft

Erwerb und Verkauf: Detailseiten

Letzte Aktualisierung: 13/05/2025