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Flächen, die für Dienstleistungen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse bestimmt sind

Im Amtsblatt der Region vom 16. Juli 2026, Nr. 29 wurden die Anwendungskriterien für die Festlegung der Enteignungsentschädigung für Flächen, die für öffentliche Dienstleistungen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, gemäß Artikel 7-sexies des Landesgesetzes Nr. 10 vom 15. April 1991 veröffentlicht.
Die Kriterien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 557 vom 10.07.2026, definieren eine strukturierte Methodik zur Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken, die für Dienstleistungen und Einrichtungen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, und einer Enteignung im öffentlichen Interesse unterliegen, insbesondere unter Bezugnahme auf:

  • Eigenwert (A): Die Liegenschaft wird in ihrem tatsächlichen Zustand bewertet, ohne die Auswirkungen der Enteignungsbindung zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung jeder allfälligen Belastung städtebaulicher und rechtlicher Art.
  • Korrekturfaktor K1 - Korrekturfaktor für die Eingliederung in die städtebauliche Struktur: Parameter, der sich auf den Grad der Einbindung des Grundstücks in das bebaute Umfeld bezieht, unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Erschließungsanlagen, Infrastrukturen sowie der funktionalen Beziehung zu den angrenzenden, bereits bebauten oder erschlossenen Flächen.
  • Korrekturfaktor K2 - Korrekturfaktor für die umliegenden städtebaulichen Gebiete: Parameter, der in den Fällen Anwendung findet, in denen das Grundstück, obwohl es über keine Bebaubarkeit verfügt, in Bereiche eingebettet ist, die durch wirtschaftlich günstigere urbanistische Zweckbestimmungen gekennzeichnet sind. Der Koeffizient ist ausschließlich zum Zweck der bewertungsbezogenen Anpassung im Zusammenhang mit dem Kontext relevant, ohne die rechtliche Qualifikation des Gutes zu verändern. 
  • Korrekturfaktor K3 - Spezieller Korrekturfaktor: Parameter, der sich auf das Vorliegen zusätzlicher, nicht üblicher Merkmale des Grundstücks bezieht, die für die Schätzung relevant sind. Die Anwendung ist ausschließlich dann zulässig, wenn objektive, überprüfbare und relevante Anhaltspunkte vorliegen.

Das Amt für Schätzungen hat ein Berechnungsmodell im Excel-Format ausgearbeitet, das von den Schätzungstechnikern zur einheitlichen Anwendung der beschlossenen Kriterien verwendet werden kann.


Herunterladbare Dokumente:


Hinweise und Nutzungsbedingungen

Die Tabelle zur Berechnung der Entschädigung sowie das dazugehörige operative Glossar wurden vom Amt für Schätzungen ausgearbeitet und werden von diesem angewandt; das Amt ist Inhaber dieser Unterlagen. Das Amt behält sich vor, Änderungen und Aktualisierungen vorzunehmen, sofern sich dies aufgrund etwaiger Anwendungs- oder Auslegungserfordernisse als notwendig erweist. Die auf dieser Webseite veröffentlichte Fassung stellt stets die aktuellste und offiziell verwendete Version dar.

Das Modell kann auch von freiberuflich tätigen Fachleuten und Gemeindetechnikern verwendet werden. Alternative Layoutformen sind zulässig, sofern die in dem Beschluss festgelegten Definitionen, die Methodik und die Kriterien vollständig eingehalten werden.

Letzte Aktualisierung: 01/08/2026