Festsetzung der Enteignungsvergütung
Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erfolgt gemäß dem Landesgesetz vom 15. April, Nr. 10 (Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist) nach unterschiedlichen Kriterien, in Abhängigkeit davon, ob von der Enteignung bebaubare, nicht bebaubare oder verbaute Flächen betroffen sind.
Nicht bebaubare Flächen sind:
- Flächen, die in den geltenden Bauleitplänen der Bindung der Erhaltung der vorrangigen Zweckbestimmung als landwirtschaftliche Fläche, als Wald und Weidegrund oder als unproduktive Fläche unterworfen sind;
- Flächen, die aus Gründen der hydrogeologischen Sicherheit des betreffenden Gebietes besonderen Bindungen unterworfen sind oder als Kultur- oder Landschafts- und Umweltgüter geschützt sind;
- das Verkehrsnetz, sofern es in Zonen laut den Punkten 1 und 2 fällt.
- die für die Umsetzung von Vorhaben im allgemeinen Interesse vorgesehenen Flächen, für welche die rechtliche Bebaubarkeit ausgeschlossen ist oder ein absolutes Bauverbot besteht oder für welche die Erteilung von wie auch immer benannten Genehmigungen zur Errichtung von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken privater Natur ausgeschlossen ist.
Als bebaubare Flächen gelten alle Flächen mit einer anderen urbanistischen Zweckbestimmung als der in der oben stehenden Aufzählung laut Punkt 1 und 3 genannten Flächen sowie jene, die nicht unter die Flächen fallen, die den Bindungen laut Punkt 2 unterworfen sind. Hierzu zählen etwa Flächen, die als rechtlich bebaubar gelten und in den Bauleitplänen als Wohnbauzone (Erweiterungszone, jetzt Mischgebiet) und Gewerbegebiet ausgewiesen sind.
Als verbaute Flächen gelten Grundstücke, auf denen Bauten und deren Zubehör stehen. Es handelt sich hierbei beispielsweise um Gebäude, erschlossene Grundstücke oder Zugehörigkeitsflächen bestehender Gebäude.
Letzte Aktualisierung: 10/08/2026