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Das Enteignungsverfahren

Die folgenden Anleitungen betreffen die Enteignung von Liegenschaften oder dinglicher Rechte an Liegenschaften und die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten, welche für die Verwirklichung von gemeinnützigen Vorhaben von Seiten des Landes, der Anstalten des Landes sowie von Betrieben derselben erforderlich sind; sie betreffen ebenfalls die zeitweiligen Besetzungen und die Dringlichkeitsbesetzungen.

Als öffentliches Bauvorhaben gilt jenes, das von einer Person des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar für die Erreichung einer gemeinnützigen Zielsetzung und somit für die Befriedigung eines bestimmten Erfordernisses der Allgemeinheit durchgeführt wird.

Güter, die der Enteignung unterliegen

  1. Güter im privaten Eigentum
  2. verfügbare Güter einer öffentlichen Körperschaft
  3. unverfügbare Güter einer öffentlichen Körperschaft, wenn die zu erreichende gemeinnützige Zielsetzung höher zu bewerten ist als jene, für die das Gut bisher bestimmt war

Güter, die nicht der Enteignung unterliegen

  1. Domänengüter, es sei denn, sie werden vom öffentlichen Gut abgeschrieben
  2. dem heiligen Stuhl gehörende Güter, außer es besteht ein bezügliches Einvernehmen mit demselben
  3. Kultusgebäude vorbehaltlich schwerwiegender Gründe und im Einvernehmen mit der betroffenen Religionsgemeinschaft

Voraussetzungen für Enteignungsverfahren

Die notwendigen Voraussetzungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens sind die Ausweisung des Bauvorhabens im Gemeindebauleitplan und die Gemeinnützigkeitserklärung.

Ausweisung des Bauvorhabens im Gemeindebauleitplan

Die öffentliche Zweckbindung der Flächen für eine spätere Enteignung ist nach den im Gemeindebauleitplan enthaltenen Angaben 10 Jahre lang wirksam. Die im Bauleitplan enthaltenen Angaben verlieren ihre Wirksamkeit und die entsprechenden Flächen gelten als landwirtschaftliches Grün, wenn die zuständigen Körperschaften diese Flächen nicht innerhalb von 10 Jahren ab Genehmigung des Gemeindebauleitplanes oder einer Änderung desselben erwerben.

Mit begründeter Maßnahme kann die genannte Bindung erneuert werden.

Gemeinnützigkeitserklärung

Die Gemeinnützigkeitserklärung ist die amtlich bekundete Feststellung, dass die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens einem allgemeinen Interesse entspricht und dass der Entzug bestimmter Rechte notwendig und gerechtfertigt ist.

Die Gemeinnützigkeitserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Sie ist ausdrücklich, wenn sie mit einem Sondergesetz oder mit einer entsprechenden Verwaltungsmaßnahme erfolgt. Sie erfolgt stillschweigend, wenn sie aus anderen Maßnahmen automatisch abgeleitet wird (zum Beispiel aus der Genehmigung des Projektes eines öffentlichen Bauvorhabens). In diesem Fall muss die entsprechende Maßnahme auch die Frist für die Einleitung des Enteignungsverfahrens und für den Arbeitsbeginn angeben sowie jene für den Abschluss des Enteignungsverfahrens und der Arbeiten.

Abschnitte des Enteignungsverfahrens

Einleitung des Verfahrens

Als grundlegende Maßnahme muss die enteignende Körperschaft ein Dekret erlassen, womit verfügt wird, für die Verwirklichung des öffentlichen Bauvorhabens das Enteignungsverfahren einzuleiten. Mit dieser Maßnahme werden auch die entsprechenden Enteignungsunterlagen genehmigt.

Die für die Enteignung notwendigen Unterlagen sind generell im Artikel 3 des Enteignungsgesetzes angegeben und im Einzelnen im Artikel 13 des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Oktober 2001 Nr. 3769, mit welchem die Vertragsbedingungen für die Auftragserteilung der Projektierung und der Bauleitung öffentlicher Bauarbeiten genehmigt wurde.

Diese Unterlagen sind Folgende:

  • ein zweisprachig abgefasster Bericht zur Erläuterung des Projektes
  • eine Katastermappe mit Angabe der zu enteignenden und/oder mit Zwangsdienstbarkeiten belastenden Flächen; Vergrößerung des Mappenblattes auf Maßstab 1:1.000 unter Ausweisung der Projektflächen; Teilungsplan wenn es sich um Bauprojekte handelt
  • Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer mit Angabe der Katastralgemeinde der Grundbuchseinlage, der Parzellen und der zu erwerbenden Fläche in m² oder, bei Auferlegung von Dienstbarkeiten der zu belastende Fläche in m², der für die Dauer der Arbeiten zu besetzenden Fläche in m², Familienname, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum, Steuernummer/Mehrwertsteuernummer sowie Eigentumsanteil bei Miteigentum mit der Bestätigung, dass die angegebenen Daten mit jenen des Katasteramtes und des Grundbuchs übereinstimmt
  • Auszug aus dem graphischen Teil des Gemeindebauleitplanes mit Angabe der Daten betreffend dessen Genehmigung sowie der entsprechenden Zeichenerklärung

Anlaufphase des Verfahrens

Nach Einleitung des Enteignungsverfahrens erfolgen die Zustellungen und die Hinterlegung der oben angegebenen Unterlagen. Es ist dies die sogenannte erste Veröffentlichung. Die enteignende Körperschaft muss somit die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften über das eingeleitete Enteignungsverfahren verständigen und ihnen mitteilen, dass sie im Zeitraum von 15 aufeinander folgenden Tagen im Gemeindesekretariat die Unterlagen einsehen und gegebenenfalls ihre Bemerkungen einreichen können: Der genannten Verständigung ist auch eine Ersatzerklärung des Notarietätsaktes beizulegen, in welcher die Eigentümer einige Daten hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Position angeben müssen.

Die erfolgte Einleitung des Enteignungsverfahrens muss überdies, durch Anschlag an der Amtstafel, öffentlich bekannt gegeben werden.

Nachdem die Zustellungen erfolgt sind, müssen die Unterlagen des Verfahrens im Gemeindesekretariat für die Dauer von 15 aufeinander folgenden Tagen hinterlegt werden.

Sollten von Seiten der Eigentümer Bemerkungen eingereicht worden sein, muss die enteignende Körperschaft dieselben genau und eingehend prüfen und die eigenen Gegenausführungen abfassen. Die eingegangenen Einwände werden endgültig mit dem Schätzungsdekret entschieden.

Schätzung und Gemeinnützigkeitserklärung

Dieser Verfahrensabschnitt betrifft die Schätzung der zu enteignenden Liegenschaften und, im Falle der Besetzung, die Bestandsaufnahme mit Beteiligung der Eigentümer.

Nach Abschluss der Schätzung wird das vom Artikel 5 des Enteignungsgesetzes vorgesehen Dekret erlassen (es handelt sich dabei um das sogenannte Schätzungsdekret).

Mit dieser Maßnahme wird die Gemeinnützigkeit und, falls erforderlich auch die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der vorgesehenen Vorhaben erklärt, die ermittelte Enteignungsentschädigung festgelegt und gleichzeitig die Einzahlung derselben auf das Schatzamtskonto der Enteignungsbehörde verfügt. Mit diesem Dekret werden überdies die von den betroffenen Eigentümern gegen das Verfahren vorgebrachten Einwände entschieden.

Das Schätzungsdekret wird den betroffenen Eigentümern zugestellt und zwar mit dem Verfahren, das für die Zustellung von Zivilprozessakten vorgesehen ist, wobei den Betroffenen mitgeteilt wird, dass sie im Gemeindesekretariat in der Schätzungsbericht Einsicht nehmen können. Es ist gängige Praxis, dass dieser Bericht nach der Zustellung des Schätzungsdekretes für die Dauer von 30 Tagen im Gemeindesekretariat hinterlegt bleibt.

Es wird nahe gelegt, dem Schätzungsdekret einen Vordruck beizulegen, in dem der Betroffene sein Eigentum, die freie Verfügbarkeit und die Lastenfreiheit der zu enteignenden Liegenschaften erklärt und sich gleichzeitig verpflichtet, über die von der Enteignung betroffenen Güter kein Verfügungsgeschäft zu tätigen. Diese Erklärung ist vom betroffenen Eigentümer zu unterzeichnen und ermöglicht die Auszahlung der Enteignungsentschädigung.

Falls ein oder mehrere Eigentümer die Schätzung vor dem gebietsmäßig zuständigen Oberlandesgericht anfechten, geht das Verfahren zwar weiter, die Kläger verlieren aber den vorgesehenen 10-prozentigen Aufschlag auf die Entschädigung. Bei Anfechtungsklage bleibt die Enteignungsentschädigung bis zur Erledigung des Rechtsstreites beim Schatzamtskonto der Enteignungsbehörde hinterlegt.

Falls ein oder mehrer Eigentümer beim Regionalen Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines oder mehrerer Verfahrensakte anficht, wird das Verfahren nur dann vorübergehend eingestellt, wenn das Verwaltungsgericht, auf Antrag, den einstweiligen Rechtsschutz gewährt.

Im Dekret müssen, bei sonstiger Nichtigkeit, die Fristen angegeben werden, innerhalb welcher die Enteignung oder die Zwangsbelastung vorgenommen und die Arbeiten begonnen und abgeschlossen sein müssen. Diese Fristen können verlängert werden, wenn dies wegen höherer Gewalt oder aus anderen vom Willen des Antragstellers unabhängigen Gründen erforderlich ist; bei jeder Verlängerung ist die nächste Frist anzugeben.

Verstreichen die obgenannten Fristen erfolglos, so verfällt die Gemeinnützigkeitserklärung und die Enteignung oder die Auferlegung der Dienstbarkeit kann nur dann vorgenommen werden, wenn eine neue Erklärung nach dem vorgeschriebenen Verfahren erlassen wird.

Nachdem das Gesetz für die einzelnen Fristen keine bestimmte Dauer vorsieht, ist dieselbe nach den Grundsätzen der Angemessenheit und der Vernünftigkeit festzulegen.

Das Enteignungsdekret (Art. 7)

Nach Abschluss der bisher beschriebenen Verfahrensabschnitte und nach erfolgter Hinterlegung oder Auszahlung der Enteignungsentschädigung - fallweise mit der 10-prozentigen Erhöhung - sowie bei Vorhandensein des Teilungsplanes, indem die zu enteignenden Flächen genau angeführt sind (kein Teilungsplan ist erforderlich, wenn eine ganze Parzelle enteignet wird), erlässt das Land das (beim Registeramt zu registrierende) Enteignungs- oder Belastungsdekret, welches allen Betroffnen zuzustellen ist; dem Dekret zur Auferlegung einer Zwangsdienstbarkeit ist, als wesentlicher Bestandteil, der Lageplan beizufügen, in dem deren Verlauf eingezeichnet ist.
Es ist angezeigt, den Ablauf der für die Anfechtung des Schätzungsdekretes vorgesehenen 30-tägigen Anfechtungsfrist abzuwarten.

Nach Abschluss des Verfahrens ist der Grundbuchsantrag für die Einverleibung des Eigentumsrechtes und/oder der Dienstbarkeit zu stellen.

Zutritt zum Privateigentum

Der Art. 2 des Landesgesetzes Nr. 10/1991 regelt die Fälle, in denen der Bürgermeister den Zutritt zum Privateigentum mit einem Dekret ermächtigen kann.

Die mit der Planung der Vorhaben beauftragten Sachverständigen können Privateigentum betreten und mit ihrem Auftrag zusammenhängende Vermessungen und andere Vorbereitungsarbeiten vornehmen, vorausgesetzt dass sie mit einem Dekret des für den Ort zuständigen Bürgermeisters dazu ermächtigt werden und dass die Eigentümer fünf Tage vorher verständigt werden. Diese Verständigung wird auf Kosten des Auftraggebers vom Bürgermeister veranlasst und muss die Personaldaten der Personen erhalten, die befugt sind das Privateigentum zu betreten.
Der Bürgermeister und die betroffenen Eigentümer können den Vorbereitungsarbeiten beiwohnen oder sich durch Vertrauenspersonen vertreten lassen
Wer diese Vorbereitungsarbeiten durchführt, ist verpflichtet, jeden den Eigentümern zugefügten Schaden zu ersetzen.
Im Dekret ist die Dauer der genannten Vorbereitungsarbeiten festzulegen.

Das verkürzte Enteignungsverfahren

Dieses Verfahren kann angewandt werden, wenn die Körperschaft, die Eigentümer und die anderen Anspruchsberechtigten mit gleichlautendem Antrag dies begehren und erklären, dass sie die zu ihren Gunsten festgesetzte Entschädigung angenommen haben und dass die Bezahlung erfolgt ist. In diesem Fall - und nach erfolgter Zahlung der Entschädigung – wird das endgültige Dekret für die Enteignung oder für die Auferlegung der Zwangsdienstbarkeit erlassen.

Enteignungsverfahren ohne Entschädigung

Dieses Verfahren wird für die Enteignung öffentlicher Bauten und Anlagen angewandt, die seit mehr als 20 Jahren bestehen oder die in Durchführung eines begonnenen aber nicht abgeschlossenen Enteignungsverfahren verwirklicht worden sind und zwar nach Maßgabe von Bestimmungen, welche vor dem Inkrafttreten des Landesenteignungsgesetzes in Geltung waren. Die mit diesem Verfahren erlassenen Maßnahmen berühren nicht die von der Gerichtsbehörde anerkannten Rechte.
Für diesen Fall gilt das Verfahren nach dem Enteignungsgesetz jedenfalls nicht; auch von der Bezahlung einer Entschädigung wird abgesehen.

Zeitweilige Besetzung

Das Gesetz sieht hierzu drei Arten von Verfahren vor.

Vorübergehende Besetzung von Grundstücken für die Gewinnung von Material sowie für andere zur Durchführung öffentlicher Vorhaben notwendige Zwecke (Art. 24 - 28)

Unternehmer sowie Personen, die ein für gemeinnützig erklärtes Vorhaben ausführen, können vorübergehend Privatgrundstücke besetzen, um Steine, Schotter, Sand oder Erde zu gewinnen, um Materiallager, Bauhöfe oder Werkstätten zu errichten, um provisorische Durchgänge zu schaffen, um Kanäle für die Wasserleitung zu graben sowie für andere zur Durchführung des Vorhabens notwendige Zwecke.

Der Antrag ist vom Bauunternehmer oder vom Bauausführer an den Bürgermeister zu richten, wobei die Dauer der Besetzung der Grundstücke und die angebotene Entschädigung anzugeben sind. Der Antrag muss den betroffenen Eigentümern mit der Aufforderung zugestellt werden, innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung, Einwände zur beantragten Besetzung einzureichen und zu erklären, ob sie die angebotene Entschädigung annehmen, welche, im Falle eines stillschweigenden Verhaltens, als abgelehnt zu betrachten ist.

Läuft die oben genannte Frist ab, ohne dass eine Annahmeerklärung erfolgt ist, bestimmt das zuständige Organ, sofern es den Antrag für begründet hält, mit Dekret die Dauer und die Art und Weise der Besetzung und allfällige Einschränkungen sowie die entsprechende Entschädigung. Nun erfolgen die Schätzung und die Bestandsaufnahme. Aufgrund der Schätzung verfügt das zuständige Organ mit dem Besetzungsdekret die Hinterlegung der festgesetzten Entschädigung und ermächtigt die zeitweilige Besetzung.

Diese Verfahren findet in der Praxis sehr selten Anwendung.

Die Dringlichkeitsbesetzung

Diese Art von Besetzung findet bei Dammbrüchen, bei Brückeneinstürzen und in anderen Fällen höherer Gewalt oder absoluter Dringlichkeit Anwendung.
Nach vorheriger Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke kann der Bürgermeister mit Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die vorübergehende Besetzung jener Liegenschaften anordnen, die zur Durchführung der jeweils erforderlichen Arbeiten notwendig sind, wobei er hierfür eine angemessene Frist festsetzt. Mit dem Besetzungsdekret oder mit einer späteren Maßnahme wird die zu entrichtende Entschädigung festgelegt.

Muss aufgrund der Umstände die vorübergehende Besetzung endgültig werden, so wird, unter Beachtung des Verfahrens nach Art. 7 und folgenden des Gesetzes, das Enteignungsdekret erlassen.

Zeitweilige, auf die Enteignung ausgerichtete Besetzung

Handelt es sich um die Durchführung von Arbeiten, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind und Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen im Katastrophenfall, den Bau von öffentlichen Straßen, die Wildbachverbauung, Lawinen und Wasserschutzbauten sowie die Verlegung von Abwasser-, Wasser- und Gasleitungen betreffen, kann der Bürgermeister mit eigenem Dekret, das den Eigentümern und den allfälligen anderen Anspruchsberechtigten zuzustellen ist, die Dringlichkeitsbesetzung der zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke bewilligen; dies nach Bestandsaufnahme der zu besetzenden Grundstücke und nach Hinterlegung der Enteignungsentschädigung.

In allen anderen Fällen, in denen Arbeiten durchzuführen sind, die für dringlich und unaufschiebbar erklärt worden sind, wird das Besetzungsdekret aufgrund eines gleich lautenden Beschlusses des Gemeindausschusses erlassen.

Innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung des Dekretes über die Festsetzung der Besetzungsentschädigung können die Eigentümer die Entschädigung vor dem gebietsmäßig zuständigen Oberlandesgericht anfechten.

Das Dekret verliert seine Wirksamkeit, wenn die Besetzung nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag seiner Ausstellung erfolgt.

Die Besetzung darf keinesfalls über 7 Jahren vom Tag der Ausstellung des Dekretes, mit dem sie bewilligt wurde, hinausgezogen werden.

Diese Art und Form von Dringlichkeitsbesetzung wird im Bereich der öffentlichen Bauarbeiten am häufigsten angewandt.

Fiskalische und steuerrechtliche Aspekte

Die urbanistischen Planungsinstrumente bestimmen folgende homogene Zonen:

  • A-ZONEN (geschichtlicher Ortskern): Es sind dies Gebäudekomplexe von geschichtlichem oder künstlichem Interesse oder von besonderem milieubezogenem Wert oder Teile solcher Komplexe einschließlich der umliegenden Flächen, welche, hinsichtlich der genannten Eigenschaften, als wesentliche Bestandteile der erwähnten Baukomplexe betrachtet werden können.
  • B-ZONEN (Auffüllzonen): die zur Gänze oder teilweise verbauten Flächen (verschieden von den A-Zonen); als teilweise verbaut gelten jene Zonen, in denen die von bestehenden Gebäuden bedeckte Fläche wenigstens 12,5% der Gesamtfläche beträgt (1 Hektar) und in denen die Baudichte höher als 1,5 Kubikmeter pro Quadratmeter ist.
  • C-ZONEN (Erweiterungszonen): Es sind dies nicht verbaute und für neue Ansiedlungen bestimmte Flächen oder solche in denen die bestehende Verbauung die Grenzwerte nach Oberfläche und Dichte der B-Zonen nicht erreicht.
  • D-ZONEN (Gewerbezonen): Es sind dies jene Teilgebiete, die für die Ansiedlung neuer Produktionsbetriebe oder diesen gleichgestellten Betrieben bestimmt sind.
  • E-ZONEN (landwirtschaftliches Grün): Es sind dies jene Teilgebiete, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind, mit Ausschluss jener Teile, in denen, unter Beibehaltung des landwirtschaftlichen Charakters, die Grundstücksteilung Ansiedlungen nach Art der C-Zonen verlangt.
  • F-ZONEN (Zonen für Bauten und Anlagen von öffentlichem Belang): es sind dies jene Zone, die für die Errichtung von Anlagen im Interesse der Allgemeinheit bestimmt sind.

Gemäß Artikel 11, Absätze 5, 6 und 7 des Gesetzes vom 30.12.1991, Nr. 413 unterliegen die Enteignungsentschädigung, die Besetzungsentschädigung und die Schadensvergütung für Zwangsenteignungen einem Steuereinbehalt im Ausmaß von 20 Prozent (für Einkommensteuer), wenn sich die genannten Zahlungen auf Flächen beziehen (deren Eigentümer keine Handelstätigkeit ausüben), die für die Verwirklichung gemeinnütziger Bauvorhaben oder für Erschließungsarbeiten innerhalb der homogenen Zonen A, B, C und D bestimmt sind (Ministerialdekret Nr. 1444/1968).

Für die Besteuerung kommen ausschließlich die Grundabtretungen innerhalb der genannten homogenen Zonen in Frage. Wenn die Liegenschaften nur teilweise die genannten Zonen betreffen, werden die Abzüge nur auf jenen Teil der Vergütungen beschränkt, der die Flächen innerhalb der Zonen betrifft.

Steuerfrei hingegen sind die aus obigen Titeln getätigten Zahlungen, wenn sich diese auf Gebäude jeder Art und auf das jeweilige Zubehör beziehen.

Steuerfrei sind ebenfalls die Entschädigungen für Flächen, die für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und in die homogenen Zonen E fallen sowie die Entschädigung für Flächen, die für gemeinnützige Anlagen bestimmt sind (F-Zonen).

Die Enteignungs- und Besetzungsentschädigungen für Baugründe (objektive Voraussetzung) sind, sofern die Empfänger Handelstätigkeiten ausüben (subjektive Voraussetzung), mehrwertsteuerpflichtig.

Dem Steuereinbehalt unterliegen nicht die Entschädigungen für die Begründung von Dienstbarkeiten sowie jene zu Gunsten der landwirtschaftlichen Pächter.

Letzte Aktualisierung: 19/05/2025